Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Die neue GewAbfV tritt zum 01. August 2017 in Kraft. Mit der Novelle bezweckt der Gesetzgeber unter anderem die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen und somit das Recycling zu stärken. Dies führt für Abfallerzeuger zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
Im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle müssen nunmehr neben Papier, Pappen, Kartonagen, Kunststoffen, Glas und Metallen auch Holz, Textilien (neu seit 01.08.2017) und sämtliche Bioabfälle getrennt erfasst werden. Dies ist entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Dokumentation ist durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorzunehmen.
Zudem hat der Abfallerzeuger eine Erklärung des Übernehmers der Abfälle vorzuhalten, die die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur stofflichen Verwertung belegt. Für den Fall, dass dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist es ausnahmsweise erlaubt, Abfälle gemischt zu sammeln. Dieses Abfallgemisch ist in jedem Fall einer Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlage zuzuführen.
Auch für Bau- und Abbruchabfälle definiert die Verordnung erweiterte Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.
Fragen & Antworten
Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zum 1. August 2017
Auch für Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen gibt es zusätzliche Anforderungen, die teilweise erst zum 1.1.2019 umzusetzen sind.
Getrennte Erfassung Erreicht der Abfallerzeuger durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90%, darf er ein verbleibendes Abfallgemisch der energetischen Verwertung zuführen.
Beispiel: Bei dem Abfallerzeuger fallen monatlich insgesamt 1.000 kg Abfall an seinem Standort an. Davon werden aktuell bereits 450 kg Papier, 100 kg Holz, 400 kg Folie getrennt erfasst (in diesem Fall eine Getrenntsammlungsquote von 95%). Es verbleiben 50 kg als Abfallgemisch, die direkt in die energetische Verwertung verbracht werden können.
Die Getrenntsammlungsquote muss sich der Abfallerzeuger durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Nachweis ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres von einem zugelassenen Sachverständigen zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Möchte der Abfallerzeuger bereits ab 1. August 2017 davon Gebrauch machen, sind die Monate Mai, Juni und Juli 2017 maßgeblich. In diesem Fall ist der Nachweis durch einen zugelassenen Sachverständigen bis zum 31. August 2017 der zuständigen Behörde vorzulegen.
Gemischte Erfassung Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die gemischten Abfälle sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen.
eine Sortierquote von mindestens 85%
eine Recyclingquote (stoffliche Verwertung) von mindestens 30%
eine bestimmte technische Ausstattung der Anlage
Die Recyclingquote als auch die technische Ausstattung der Anlage sind erst ab 1.1.2019 zu erfüllen.
Ein weiterer Fall ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (beispielsweise in Zügen oder auf Rastanlagen).
Für die Aufstellung der Behälter für die getrennte Sammlung steht beispielsweise nicht genug Platz zur Verfügung oder die Abfallbehälter werden an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt, so dass eine getrennte Sammlung durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann.
‚Wirtschaftlich nicht zumutbar‘
Die Kosten für die getrennte Sammlung - beispielsweise aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion - stehen außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung.
Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer muss – soweit die Getrennthaltungspflicht nicht erfüllt wird - das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen sowie der Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage darlegen und trägt dafür die Beweislast.
Zum 1.8.2017 hat sich der Abfallerzeuger vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen zu lassen, dass die Sortierquote erfüllt wird. Recyclingquote und technische Ausstattung müssen nach einer Übergangsfrist erst ab 2019 bestätigt werden.
Auch bei Nachweis einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Anhaltspunkt für eine geringe Menge ist laut Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA eine Menge von insgesamt 50 kg/Woche über sämtliche Abfallfraktionen.
Ist dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, ist es gestattet Abfälle gemischt zu sammeln. Die Kriterien entsprechen annähernd denen bei den Gewerbeabfällen in Frage 3. Die Erfüllung der Pflichten oder das Abweichen von diesen Verpflichtungen sind gleichfalls zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen deren insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreiten.
Die gemischten Abfälle, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind verpflichtend einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, sind einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Auch dieses gilt wiederum nur, soweit die Behandlung der Gemische technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Diesbezüglich gelten die Dokumentationspflichten wiederum nicht für den Fall, in denen das Volumen der anfallenden Abfälle pro Einzelmaßnahme 10 Kubikmeter nicht überschreitet.
Im Bereich der Bau- und Abbruchabfälle erfolgt bewusst keine Festlegung auf die energetische Verwertung, da sich unter den Bau- und Abbruchabfällen auch mineralische Abfälle befinden, bei denen keine energetische Verwertung möglich ist, sondern sonstige Verwertungsmaßnahmen in Betracht kommen.
Im Rahmen unserer Dienstleistungsabrechnung stellen wir bereits heute dem Kunden Wiege- und Lieferscheine zur Verfügung.
Des Weiteren können wir als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb unseren Kunden die Zuführung eines Abfallgemisches zu einer Vorbehandlungsanlage im Sinne der GewAbfV gewährleisten und dokumentieren. Die notwendige Bestätigung gem. §4 (2) GewAbfV können wir Ihnen somit jederzeit erstellen.
Bereits heute sind die Vorbehandlungsanlagen so gut ausgestattet, dass eine hochwertige Trennung der Abfallgemische stattfindet um ein hochwertiges Recycling im Sinne von Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung zu fördern.
Wir investieren kontinuierlich in die technische Ausstattung um den Anforderungen einer Vorbehandlungsanlage gerecht zu werden.
Wir arbeiten mit Sachverständigen zusammen, die Ihnen die Ausnahmeregelung bestätigen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zum Thema haben, dann sprechen Sie uns an:
Weitere Details und Ausnahmen finden Sie im Gesetzestext
Gewerbeabfallverordnung (Bundesanzeiger)